D.6. Das Gericht brachte der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen die Replik am 27. September 2019 zur Kenntnis und stellte es ihnen frei, bis 21. Oktober 2019 jeweils eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene machten keine weiteren Eingaben. Der Schriftenwechsel war somit abgeschlossen. Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.