D.2. Nach fristgerechtem Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben des SKE vom 12. Juli 2019) ersuchte der Präsident den Gemeinderat Q. um eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Schreiben gleichen Datums lud er sodann den Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Beigeladener) zum Verfahren bei. D.3. Die Einwohnergemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich durch den Gemeinderat mit Eingabe vom 12. August 2019 zur Beschwerde vernehmen. Am 30. August 2019 liess sich der Beigeladene, handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vernehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen.