C. Für den infolge Einzonung erlangten Mehrwert der Parzelle M setzte der Gemeinderat Q. mit Beschluss vom 2. April 2019 eine Mehrwertabgabe von Fr. 166'425.00 fest. Dagegen liess die A. mit Eingabe vom 18. April 2019 Einsprache erheben. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Mai 2019 vollumfänglich ab. D.1. Die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess den negativen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 2. Juli 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie liess folgende Begehren stellen: -3-