B.1. Betroffen von der Revision der Nutzungsplanung ist auch die A. als Grundeigentümerin der Parzelle M im Halte von 13'715 m2. Von dieser Parzelle wurde eine Teilfläche von 4'755 m2 von der Grünzone in die Wohnzone W3 eingezohnt (vgl. Übersicht zur internen Vorinformation, Vernehmlassungsbeilage 12). B.2. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 setzte der Gemeinderat Q. die A. über die vom Kantonalen Steueramt ermittelte Mehrwertabgabe im Umfang von Fr. 166'425.00 in Kenntnis und gewährte ihr somit das rechtliche Gehör. Gleichzeitig informierte sie die Grundeigentümerin darüber, dass die Festsetzungsverfügung Ende März 2019 erfolgen werde.