{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-03-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2019-3_2020-03-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4640", "Checksum": "9079bb75bc51fff1074444501f7de869"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2019.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2020 4-BE.2019.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2020 4-BE.2019.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2020 4-BE.2019.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:49", "Checksum": "4ad9ffddb54638b88a4fe5c4bc9280d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.03.2020 4-BE.2019.3\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2019.3\n\nUrteil vom 18. März 2020\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichter P. Kühne\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt,\nLanghaus am Bahnhof 3, 5401 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\n\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nBeigeladener Regierungsrat des Kantons Aargau,\n\ndieser handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt,\nRechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau\n\nGegenstand Mehrwertabgabe (Teilfläche der Parzelle M)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nDie Einwohnergemeinde Q. führte eine Revision der Nutzungsplanung\ndurch. Am 6. Juni 2018 hat die Gemeindeversammlung den Entwurf der\nrevidierten Nutzungsplanung beschlossen.\n\nDer Regierungsrat genehmigte die Nutzungsplanung mit Beschluss vom\n13. Februar 2019. In der Folge ist der Genehmigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen.\n\nB.1.\nBetroffen von der Revision der Nutzungsplanung ist auch die A. als\nGrundeigentümerin der Parzelle M im Halte von 13'715 m2. Von dieser\nParzelle wurde eine Teilfläche von 4'755 m2 von der Grünzone in die\nWohnzone W3 eingezohnt (vgl. Übersicht zur internen Vorinformation,\nVernehmlassungsbeilage 12).\n\nB.2.\nMit Schreiben vom 26. Februar 2019 setzte der Gemeinderat Q. die A. über\ndie vom Kantonalen Steueramt ermittelte Mehrwertabgabe im Umfang von\nFr. 166'425.00 in Kenntnis und gewährte ihr somit das rechtliche Gehör.\nGleichzeitig informierte sie die Grundeigentümerin darüber, dass die\nFestsetzungsverfügung Ende März 2019 erfolgen werde.\n\nC.\nFür den infolge Einzonung erlangten Mehrwert der Parzelle M setzte der\nGemeinderat Q. mit Beschluss vom 2. April 2019 eine Mehrwertabgabe von\nFr. 166'425.00 fest. Dagegen liess die A. mit Eingabe vom 18. April 2019\nEinsprache erheben.\n\nDer Gemeinderat wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Mai 2019 vollumfänglich ab.\n\nD.1.\nDie A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess den negativen\nEinspracheentscheid mit Eingabe vom 2. Juli 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE),\nanfechten. Sie liess folgende Begehren stellen:\n-3-\n\n\"1. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 sowie die Verfügung vom\n2. April 2019, mit der eine Mehrwertabgabe betreffend die Parzelle M\nin der Höhe von CHF 166'425 verfügt wurde, seien vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass eine allfällige Mehrwertabgabe im Rahmen\nder am 13. Februar 2019 genehmigten Nutzungsplanrevision Q. für die\nParzelle M verwirkt ist.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nD.2.\nNach fristgerechtem Eingang des geforderten Kostenvorschusses (Schreiben des SKE vom 12. Juli 2019) ersuchte der Präsident den Gemeinderat\nQ. um eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Schreiben gleichen\nDatums lud er sodann den Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Beigeladener) zum Verfahren bei.\n\nD.3.\nDie Einwohnergemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich\ndurch den Gemeinderat mit Eingabe vom 12. August 2019 zur Beschwerde\nvernehmen.\n\nAm 30. August 2019 liess sich der Beigeladene, handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vernehmen und die\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen.\n\nD.4.\nMit Schreiben vom 4. September 2019 wurden die Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin sowie die Eingabe des BVU dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 27. September 2019 eine Replik einzureichen.\n\nD.5.\nDie Beschwerdeführerin liess am 9. September 2019 ausführen, das BVU\nhabe auszugsweise Protokolle der grossrätlichen Kommission für Umwelt,\nBau, Verkehr, Energie und Raumordnung, die nicht öffentlich seien, eingereicht. Sie lässt beantragen es seien alle entsprechenden Protokolle zu den\nAkten zu nehmen.\n\nAm 10. September 2019 hielt das Gericht fest, dass diesem Antrag nichts\nentgegenstehe und ersuchte beim BVU um Einreichung der entsprechenden Unterlagen bis 3. Oktober 2019. Gleichzeitig wies das Gericht daraufhin, dass der Beschwerdeführerin anschliessend eine neue Frist für eine\nReplik angesetzt werde. Das BVU liess die Protokolle am 12. September\n2019 beim Gericht einreichen.\n-4-\n\nMit Schreiben vom 16. September 2019 stellte das Gericht die Protokolle\nder Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, \"dass die Protokolle nach wie\nvor nicht öffentlich seien und dem Kommissionsgeheimnis unterliegen\", zu.\nGleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Frist für eine Replik bis 10. Oktober 2019 gewährt. Mit Eingabe vom 26. September 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen und an den Anträgen festhalten.\n\nD.6.\nDas Gericht brachte der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen die\nReplik am 27. September 2019 zur Kenntnis und stellte es ihnen frei, bis\n21. Oktober 2019 jeweils eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik\nabzugeben. Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene machten keine\nweiteren Eingaben. Der Schriftenwechsel war somit abgeschlossen.\n\nAuf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}