Es steht ihm frei, in einem Gerichtsverfahren einen Anwalt beizuziehen. Vorliegend wurde ein Mitglied des Gemeinderats mit dem Vertretungsmandat betraut. Da dieser als Behördenmitglied ohnehin die Sache der Gemeinde vertreten müsste, ändert sich an seiner Rolle grundsätzlich nichts. Ein Interessenkonflikt in der Sache ergibt sich daraus nicht. Einzig die Vertretung ist dank dem Mandat entgeltlich. Für die Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine rechtsrelevanten Nachteile, wenn ein Gemeinderat sich als anwaltlicher Vertreter im Verfahren beauftragen lässt. Dass dadurch Anwaltskosten für die Gegenseite anfallen, kann keine Rolle spielen.