g und m GG). Das schliesst auch die Erhebung von Benützungsgebühren mit ein (§ 35 Abs. 1 BauG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 BauG). Auch die Vertretung der Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten ist Teil seiner Aufgaben (§ 37 Abs. 2 lit. e GG). Der Gemeinderat selbst ist nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Er handelt als Organ für die allein partei- und prozessfähige Gemeinde (Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2017, S. 285). 10.2.2. Der Gemeinderat kann die ihm obliegenden Aufgaben grundsätzlich so ausführen, wie er es für richtig hält. Es steht ihm frei, in einem Gerichtsverfahren einen Anwalt beizuziehen.