der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (§ 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). 10.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 10.2.1. Vorliegend wurde ein Mitglied des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B. mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin beauftragt. Diese Tatsache wurde dem SKE weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt. Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde und vertritt diese gegen aussen (§ 36 GG). Zu seinen Aufgaben gehört, was ihm durch Kanton, Gemeinde oder einen Spezialerlass übertragen wird (§ 37 Abs. 2 lit. g und m GG).