7.5.2. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung der für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2011 erhobenen Gebühren von Fr. 5'788.55 sowie für die von ihr geltend gemachten Forderungen von Fr. 8'490.35 sowie Fr. 452.45 für Unterhalt und Renovation der von ihr betriebenen Heizanlage wurde keine Zustimmung zur Verrechnung erteilt, weshalb die Verrechnung ausgeschlossen ist. 7.6.