Private können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen nach Art. 125 Ziff. 3 OR mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen der Verrechnung zustimmt. Das Gemeinwesen ist insofern mit seinen öffentlich-rechtlichen Forderungen privilegiert, indem eine Verrechnung gegen seinen Willen nicht rechtswirksam ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 793). 7.4. Bei den vorliegend bestrittenen Benützungsgebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche auf reglementarischer Grundlage erhoben wurden und nicht etwa um privatrechtliche Forderungen der Gemeinde.