25. Juli 2014 erhobene Benützungsgebühren ist daher lediglich die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnung zu prüfen. 7.3. Sowohl im Zivilrecht (vgl. Art. 120 ff. OR) als auch im öffentlichen Recht stellt die Verrechenbarkeit von gleichartigen und fälligen Geldforderungen zwischen den gleichen Rechtsträgern einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sofern sie nicht durch besondere gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 160, 787 mit Hinweisen).