{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-09-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2019-2_2020-09-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2272", "Checksum": "2ab576f98447d973e1ffd10067dc3137"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE 2019.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.09.2020 4-BE 2019.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.09.2020 4-BE 2019.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.09.2020 4-BE 2019.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühren Strom, Wasser und Abwasser\n-\tVoraussetzungen der Verrechnung mit Forderungen der öffentlichen Hand\n-\tVollständige Auferlegung der Verfahrenskosten bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %)\n-\tParteikostenersatz bei Vertretung durch ein Mitglied des Gemeinderats der beteiligten Einwohnergemeinde\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:30", "Checksum": "8bd510456ed0207009cf694d9464e200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.09.2020 4-BE 2019.2\nRegeste:\nBenützungsgebühren Strom, Wasser und Abwasser\n-\tVoraussetzungen der Verrechnung mit Forderungen der öffentlichen Hand\n-\tVollständige Auferlegung der Verfahrenskosten bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %)\n-\tParteikostenersatz bei Vertretung durch ein Mitglied des Gemeinderats der beteiligten Einwohnergemeinde\n\n\n2020 Kausalabgaben und Enteignungen 505\n\nII. Kausalabgaben und Enteignungen\n\nA. Erschliessungsabgaben\n\n62 Benützungsgebühren Strom, Wasser und Abwasser\n- Voraussetzungen der Verrechnung mit Forderungen der öffentlichen\nHand\n- Vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten bei Gutheissung in\ngeringem Umfang (weniger als 10 %)\n- Parteikostenersatz bei Vertretung durch ein Mitglied des\nGemeinderats der beteiligten Einwohnergemeinde\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung\nKausalabgaben und Enteignungen, vom 16. September 2020 in Sachen A.\ngegen Einwohnergemeinde B. (4-BE 2019.2).\n\nAus den Erwägungen\n\n7.2.\nIn der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt das\nRechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstritten ist, als\nStreitgegenstand. Dieser wird einerseits durch das\nAnfechtungsobjekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt\n(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches\nVerfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279 ff., mit\nHinweis). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass\nvorliegend allein die Benützungsgebühren für Strom, Wasser und\nAbwasser aus dem Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum\n13. September 2018 Streitgegenstand bilden. Mehr wurde weder\nverfügt noch verlangt. Das SKE ist an den Streitgegenstand\ngebunden und darf insbesondere bei der Beurteilung der gestellten\nBegehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48\nAbs. 2 VRPG). Weiter zurückliegende Benützungsgebühren können\ndaher nicht unmittelbar Streitgegenstand sein. In Bezug auf vor\n506 Spezialverwaltungsgericht 2020\n\n25. Juli 2014 erhobene Benützungsgebühren ist daher lediglich die\nZulässigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten\nVerrechnung zu prüfen.\n7.3.\nSowohl im Zivilrecht (vgl. Art. 120 ff. OR) als auch im\nöffentlichen Recht stellt die Verrechenbarkeit von gleichartigen und\nfälligen Geldforderungen zwischen den gleichen Rechtsträgern einen\nallgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sofern sie nicht durch besondere\ngesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist (Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,\nZürich/St. Gallen 2016, Rz. 160, 787 mit Hinweisen). Vorliegend\nkennen weder das VRPG noch die einschlägigen Reglemente der\nEinwohnergemeinde B. einen Ausschluss der Verrechnung von\nBenützungsgebühren.\nDamit eine Verrechnung möglich ist, müssen drei\nVoraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen Forderung und\nGegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen.\nSodann müssen die Forderungen gleichartig sein. Zudem muss die\nForderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei\nerfüllbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 789). Private\nkönnen ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen nach\nArt. 125 Ziff. 3 OR mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des\nGemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen der\nVerrechnung zustimmt. Das Gemeinwesen ist insofern mit seinen\nöffentlich-rechtlichen Forderungen privilegiert, indem eine\nVerrechnung gegen seinen Willen nicht rechtswirksam ist\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 793).\n7.4.\nBei den vorliegend bestrittenen Benützungsgebühren handelt es\nsich um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche auf\nreglementarischer Grundlage erhoben wurden und nicht etwa um\nprivatrechtliche Forderungen der Gemeinde. Eine Verrechnung ist\nfolglich nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.\n7.5.\n7.5.1.\n2020 Kausalabgaben und Enteignungen 507\n\nDie Forderung betreffend Heizkostenabrechnung für den\nZeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai 2011 über insgesamt\nFr. 8'803.65 wurde vorliegend von der Beschwerdegegnerin\nanerkannt. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019\nstimmte die Beschwerdegegnerin sodann einer Verrechnung zu\n(Einspracheentscheid). Eine Verrechnung dieser Forderung ist\nfolglich zulässig.\n7.5.2.\nFür die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte\nRückforderung der für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember\n2011 erhobenen Gebühren von Fr. 5'788.55 sowie für die von ihr\ngeltend gemachten Forderungen von Fr. 8'490.35 sowie Fr. 452.45\nfür Unterhalt und Renovation der von ihr betriebenen Heizanlage\nwurde keine Zustimmung zur Verrechnung erteilt, weshalb die\nVerrechnung ausgeschlossen ist.\n7.6.\nDer Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, die\nRückforderung der angeblich rechtsgrundlagenlos erhobenen und\nbezahlten Benützungsgebühren förmlich gegenüber der\nBeschwerdegegnerin geltend zu machen und im Ablehnungsfall ein\nKlageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 VRPG) einzuleiten.\nBezüglich der Forderungen für Unterhalt und Renovation der\nHeizanlage ist festzuhalten, dass diese nicht auf einer hoheitlichen\nGrundlage basieren und daher im Streitfall beim Zivilgericht\neingeklagt werden müssten.\n8.\nTreu und Glauben (…), Verjährung (…)\n9.\nZusammenfassung (…)\n10.\n10.1.\nEinzig der zu überweisende Abfallkostenanteil kann als\nObsiegen gewertet werden. Da dieser nur rund 2 % des Streitbetrags\nausmacht, gilt das Unterliegen praxisgemäss als vollständiges\n(AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von\n508 Spezialverwaltungsgericht 2020\n\n"}