2020 Kausalabgaben und Enteignungen 505 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 62 Benützungsgebühren Strom, Wasser und Abwasser - Voraussetzungen der Verrechnung mit Forderungen der öffentlichen Hand - Vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) - Parteikostenersatz bei Vertretung durch ein Mitglied des Gemeinderats der beteiligten Einwohnergemeinde Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 16. September 2020 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. (4-BE 2019.2). Aus den Erwägungen 7.2. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt das Rechtsverhältnis, das vor der Beschwerdeinstanz umstritten ist, als Streitgegenstand. Dieser wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, andererseits durch die Parteibegehren bestimmt (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 1279 ff., mit Hinweis). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass vorliegend allein die Benützungsgebühren für Strom, Wasser und Abwasser aus dem Zeitraum vom 25. Juli 2014 bis zum 13. September 2018 Streitgegenstand bilden. Mehr wurde weder verfügt noch verlangt. Das SKE ist an den Streitgegenstand gebunden und darf insbesondere bei der Beurteilung der gestellten Begehren nicht darüber hinausgehen (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG). Weiter zurückliegende Benützungsgebühren können daher nicht unmittelbar Streitgegenstand sein. In Bezug auf vor 506 Spezialverwaltungsgericht 2020 25. Juli 2014 erhobene Benützungsgebühren ist daher lediglich die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnung zu prüfen. 7.3. Sowohl im Zivilrecht (vgl. Art. 120 ff. OR) als auch im öffentlichen Recht stellt die Verrechenbarkeit von gleichartigen und fälligen Geldforderungen zwischen den gleichen Rechtsträgern einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sofern sie nicht durch besondere gesetzliche Regelungen ausgeschlossen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 160, 787 mit Hinweisen). Vorliegend kennen weder das VRPG noch die einschlägigen Reglemente der Einwohnergemeinde B. einen Ausschluss der Verrechnung von Benützungsgebühren. Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen. Sodann müssen die Forderungen gleichartig sein. Zudem muss die Forderung des Verrechnenden fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 789). Private können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwesen nach Art. 125 Ziff. 3 OR mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, wenn das Gemeinwesen der Verrechnung zustimmt. Das Gemeinwesen ist insofern mit seinen öffentlich-rechtlichen Forderungen privilegiert, indem eine Verrechnung gegen seinen Willen nicht rechtswirksam ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 793). 7.4. Bei den vorliegend bestrittenen Benützungsgebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, welche auf reglementarischer Grundlage erhoben wurden und nicht etwa um privatrechtliche Forderungen der Gemeinde. Eine Verrechnung ist folglich nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. 7.5. 7.5.1. 2020 Kausalabgaben und Enteignungen 507 Die Forderung betreffend Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai 2011 über insgesamt Fr. 8'803.65 wurde vorliegend von der Beschwerdegegnerin anerkannt. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 stimmte die Beschwerdegegnerin sodann einer Verrechnung zu (Einspracheentscheid). Eine Verrechnung dieser Forderung ist folglich zulässig. 7.5.2. Für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückforderung der für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2011 erhobenen Gebühren von Fr. 5'788.55 sowie für die von ihr geltend gemachten Forderungen von Fr. 8'490.35 sowie Fr. 452.45 für Unterhalt und Renovation der von ihr betriebenen Heizanlage wurde keine Zustimmung zur Verrechnung erteilt, weshalb die Verrechnung ausgeschlossen ist. 7.6. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, die Rückforderung der angeblich rechtsgrundlagenlos erhobenen und bezahlten Benützungsgebühren förmlich gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen und im Ablehnungsfall ein Klageverfahren (§ 59 Abs. 1 und 2 VRPG) einzuleiten. Bezüglich der Forderungen für Unterhalt und Renovation der Heizanlage ist festzuhalten, dass diese nicht auf einer hoheitlichen Grundlage basieren und daher im Streitfall beim Zivilgericht eingeklagt werden müssten. 8. Treu und Glauben (…), Verjährung (…) 9. Zusammenfassung (…) 10. 10.1. Einzig der zu überweisende Abfallkostenanteil kann als Obsiegen gewertet werden. Da dieser nur rund 2 % des Streitbetrags ausmacht, gilt das Unterliegen praxisgemäss als vollständiges (AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von 508 Spezialverwaltungsgericht 2020 der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen (§ 29 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). 10.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 10.2.1. Vorliegend wurde ein Mitglied des Gemeinderats der Einwohnergemeinde B. mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin beauftragt. Diese Tatsache wurde dem SKE weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt. Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde und vertritt diese gegen aussen (§ 36 GG). Zu seinen Aufgaben gehört, was ihm durch Kanton, Gemeinde oder einen Spezialerlass übertragen wird (§ 37 Abs. 2 lit. g und m GG). Das schliesst auch die Erhebung von Benützungsgebühren mit ein (§ 35 Abs. 1 BauG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 BauG). Auch die Vertretung der Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten ist Teil seiner Aufgaben (§ 37 Abs. 2 lit. e GG). Der Gemeinderat selbst ist nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Er handelt als Organ für die allein partei- und prozessfähige Gemeinde (Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2017, S. 285). 10.2.2. Der Gemeinderat kann die ihm obliegenden Aufgaben grundsätzlich so ausführen, wie er es für richtig hält. Es steht ihm frei, in einem Gerichtsverfahren einen Anwalt beizuziehen. Vorliegend wurde ein Mitglied des Gemeinderats mit dem Vertretungsmandat betraut. Da dieser als Behördenmitglied ohnehin die Sache der Gemeinde vertreten müsste, ändert sich an seiner Rolle grundsätzlich nichts. Ein Interessenkonflikt in der Sache ergibt sich daraus nicht. Einzig die Vertretung ist dank dem Mandat entgeltlich. Für die Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine rechtsrelevanten Nachteile, wenn ein Gemeinderat sich als anwaltlicher Vertreter im Verfahren beauftragen lässt. Dass dadurch Anwaltskosten für die Gegenseite anfallen, kann keine Rolle spielen. 2020 Kausalabgaben und Enteignungen 509 Die Gemeinde hat als Partei dieselben Rechte wie die private Beschwerdeführerin. Sie kann einen Rechtsvertreter nach eigener Wahl beiziehen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit die Parteikosten zu ersetzen. (…) 510 Spezialverwaltungsgericht 2020 B. Mehrwertabgabe 63 Mehrwertabgabe: Gesuch um Aufhebung des zur Sicherung der Mehrwertabgabe eingetragenen gesetzlichen Grundpfandrechts - Verfahrenskosten Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen vom 1. April 2020 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde C. (4-RK.2019.3). Aus den Erwägungen 6. 6.1. Die Verfahren vor dem SKE sind grundsätzlich kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 BauG). In Fällen, in denen dem Gericht nur wenig Aufwand entsteht, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD] vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Dies wird in enteignungsrechtlichen Anordnungsverfahren regelmässig so gehandhabt. Gleiches gilt für die Rechtskraftbescheinigungen von Umlegungsplänen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.112). Ebenso werden die Gesuchverfahren nach § 28c Abs. 3 BauG behandelt, wenn sich die Eigentümer der zu belastenden Grundstücke mit dem Schritt bereits einverstanden erklärt hatten (vgl. im Detail z.B. 4-RK.2018.5 vom 14. September 2018). Das vorliegende Streitverfahren mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zeitaufwand sprengt diesen Kulanzrahmen klar. Im Verfahren um vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts war von einem relativierten Streitwert von 1 %o der Pfandsumme ausgegangen worden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann