Die Fälligkeit kann auch nach der Baureife liegen (§ 28d Abs. 1 BauG). Der Gesetzgeber wollte indessen weder das eine noch das andere, wie § 28b Abs. 1 letzter Satz BauG deutlich macht. Die Höhe der Abgabe ist auf den Zeitpunkt der Genehmigung fixiert, was die Berücksichtigung künftiger Wertentwicklungen bei Eigentümer und Gemeinde ausschliesst. Eine kurzfristige Realisierung stünde der Eigentümerin vorliegend übrigens offen. Sie könnte das Land wohl schon verkaufen, bevor es Baureife erlangt hat.