7.3. 7.3.1. Die Bestimmung des Verkehrswerts des Landes ist grundsätzlich nach der – auch enteignungsrechtlich im Vordergrund stehenden – statistischen Methode vorzunehmen, d.h., es ist soweit möglich, auf Vergleichshandänderungspreise abzustellen. Für die Bestimmung der Verkehrswerte ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung massgebend, das ist vorliegend der 8. April 2014 (…). 7.3.2. Landwirtschaftslandwert (…) 7.3.3. Wert von Gewerbeland (…) 7.3.4. Kosten für die Baureifmachung (…) 7.3.5. Zusammenfassung