{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2018-8_2019-05-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2337", "Checksum": "96251238611a39e5120ec85e6a8cbc26"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2018.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.05.2019 4-BE.2018.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.05.2019 4-BE.2018.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.05.2019 4-BE.2018.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrwertabgabe; Wertbestimmungen \n-Bestimmung des Verkehrswerts nach der statistischen Methode \n-Keine Berücksichtigung von \"wirtschaftlichen Kosten\" bei der Mehrwertabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:14", "Checksum": "345bd8bdb4846fff866e60911bea04ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.05.2019 4-BE.2018.8\nRegeste:\nMehrwertabgabe; Wertbestimmungen \n-Bestimmung des Verkehrswerts nach der statistischen Methode \n-Keine Berücksichtigung von \"wirtschaftlichen Kosten\" bei der Mehrwertabgabe\n\n304 Spezialverwaltungsgericht 2019\n\nB. Mehrwertabgabe\n\n49 Mehrwertabgabe; Wertbestimmungen\n- Bestimmung des Verkehrswerts nach der statistischen Methode\n- Keine Berücksichtigung von \"wirtschaftlichen Kosten\" bei der Mehrwertabgabe\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 22. Mai 2019 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. (4-BE.2018.8).\n\nAus den Erwägungen\n\n7.3.\n7.3.1.\nDie Bestimmung des Verkehrswerts des Landes ist grundsätzlich nach der – auch enteignungsrechtlich im Vordergrund stehenden\n– statistischen Methode vorzunehmen, d.h., es ist soweit möglich, auf\nVergleichshandänderungspreise abzustellen. Für die Bestimmung der\nVerkehrswerte ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung massgebend, das ist vorliegend der 8. April 2014 (…).\n7.3.2.\nLandwirtschaftslandwert (…)\n7.3.3.\nWert von Gewerbeland (…)\n7.3.4.\nKosten für die Baureifmachung (…)\n7.3.5.\nZusammenfassung (…)\n7.4.\n7.4.1.\nAn der Verhandlung vom 22. Mai 2019 wurde neu diskutiert, ob\ndie \"wirtschaftlichen Kosten\" (gewünschte, aber infolge fehlender\n2019 Kausalabgaben und Enteignungen 305\n\nBaureife derzeit nicht realisierbare Verzinsung des Landwerts\n[Eigenkapitalrendite]) von der Mehrwertabgabe zu diskontieren wären (…). Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sind diese Kosten\nnicht zu berücksichtigen; sie würden ohnehin von der Schätzungsungenauigkeit aufgefangen (…).\n7.4.2.\nEin Abzug der \"wirtschaftlichen Kosten\" ist im Gesetz nicht\nvorgesehen. Wollte man sie in der Mehrwertabgabe einrechnen,\nmüsste man umgekehrt auch Wertsteigerungen, die das Land in der\nZeitspanne zwischen der Entstehung des Anspruchs bis zur Fälligkeit\nerfährt, berücksichtigen. Die Fälligkeit kann auch nach der Baureife\nliegen (§ 28d Abs. 1 BauG). Der Gesetzgeber wollte indessen weder\ndas eine noch das andere, wie § 28b Abs. 1 letzter Satz BauG deutlich macht. Die Höhe der Abgabe ist auf den Zeitpunkt der Genehmigung fixiert, was die Berücksichtigung künftiger Wertentwicklungen bei Eigentümer und Gemeinde ausschliesst.\nEine kurzfristige Realisierung stünde der Eigentümerin vorliegend übrigens offen. Sie könnte das Land wohl schon verkaufen, bevor es Baureife erlangt hat. Der Gemeinderat steht bereits im Gespräch mit Interessenten am eingezonten Land im Gebiet Z. Er hat\nsich darüber hinaus bereit erklärt, das Streitgrundstück zum im\nLandumlegungsverfahren eingesetzten Geldausgleichsansatz per sofort zu übernehmen (…).\nAnwaltskommission\n2019 Anwaltsrecht 309\n\nI. Anwaltsrecht\n\n50 Art. 12 lit. a BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme\nmit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Keine Gründe ersichtlich,\nwelche ein solches Verhalten ausnahmsweise rechtfertigen könnten.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 31. Mai 2019\n(AVV.2018.1), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nDem beanzeigten Anwalt wird zudem vorgeworfen, in unzulässiger Weise direkt mit der Gegenpartei (Anzeigerin 2) Kontakt aufgenommen zu haben, die aber ihrerseits (wieder) durch einen Anwalt\n(den Anzeiger 1) vertreten worden sei (vgl. Anzeige).\n4.2. (…)\n4.3. (…) Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei,\ndie durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen\nVerstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar. Umgeht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei\ndirekt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittelbar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und\ndamit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in\nMitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER\nFELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung\ndes Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte\n"}