304 Spezialverwaltungsgericht 2019 B. Mehrwertabgabe 49 Mehrwertabgabe; Wertbestimmungen - Bestimmung des Verkehrswerts nach der statistischen Methode - Keine Berücksichtigung von "wirtschaftlichen Kosten" bei der Mehr- wertabgabe Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 22. Mai 2019 in Sachen A. gegen Einwohnerge- meinde B. (4-BE.2018.8). Aus den Erwägungen 7.3. 7.3.1. Die Bestimmung des Verkehrswerts des Landes ist grundsätz- lich nach der – auch enteignungsrechtlich im Vordergrund stehenden – statistischen Methode vorzunehmen, d.h., es ist soweit möglich, auf Vergleichshandänderungspreise abzustellen. Für die Bestimmung der Verkehrswerte ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung mass- gebend, das ist vorliegend der 8. April 2014 (…). 7.3.2. Landwirtschaftslandwert (…) 7.3.3. Wert von Gewerbeland (…) 7.3.4. Kosten für die Baureifmachung (…) 7.3.5. Zusammenfassung (…) 7.4. 7.4.1. An der Verhandlung vom 22. Mai 2019 wurde neu diskutiert, ob die "wirtschaftlichen Kosten" (gewünschte, aber infolge fehlender 2019 Kausalabgaben und Enteignungen 305 Baureife derzeit nicht realisierbare Verzinsung des Landwerts [Eigenkapitalrendite]) von der Mehrwertabgabe zu diskontieren wä- ren (…). Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sind diese Kosten nicht zu berücksichtigen; sie würden ohnehin von der Schätzungsun- genauigkeit aufgefangen (…). 7.4.2. Ein Abzug der "wirtschaftlichen Kosten" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wollte man sie in der Mehrwertabgabe einrechnen, müsste man umgekehrt auch Wertsteigerungen, die das Land in der Zeitspanne zwischen der Entstehung des Anspruchs bis zur Fälligkeit erfährt, berücksichtigen. Die Fälligkeit kann auch nach der Baureife liegen (§ 28d Abs. 1 BauG). Der Gesetzgeber wollte indessen weder das eine noch das andere, wie § 28b Abs. 1 letzter Satz BauG deut- lich macht. Die Höhe der Abgabe ist auf den Zeitpunkt der Geneh- migung fixiert, was die Berücksichtigung künftiger Wertentwicklun- gen bei Eigentümer und Gemeinde ausschliesst. Eine kurzfristige Realisierung stünde der Eigentümerin vorlie- gend übrigens offen. Sie könnte das Land wohl schon verkaufen, be- vor es Baureife erlangt hat. Der Gemeinderat steht bereits im Ge- spräch mit Interessenten am eingezonten Land im Gebiet Z. Er hat sich darüber hinaus bereit erklärt, das Streitgrundstück zum im Landumlegungsverfahren eingesetzten Geldausgleichsansatz per so- fort zu übernehmen (…). Anwaltskommission 2019 Anwaltsrecht 309 I. Anwaltsrecht 50 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Keine Gründe ersichtlich, welche ein solches Verhalten ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 31. Mai 2019 (AVV.2018.1), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 4. 4.1. Dem beanzeigten Anwalt wird zudem vorgeworfen, in unzuläs- siger Weise direkt mit der Gegenpartei (Anzeigerin 2) Kontakt auf- genommen zu haben, die aber ihrerseits (wieder) durch einen Anwalt (den Anzeiger 1) vertreten worden sei (vgl. Anzeige). 4.2. (…) 4.3. (…) Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei, die durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Aus- übung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar. Um- geht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei direkt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrau- ensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittel- bar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte