Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar fast vollständig. Da der Beschwerdegegnerin als Mitverursacherin aber die Hälfte der Kosten auferlegt werden, sind die Parteikosten analog zu einem entsprechenden Unterliegen wettzuschlagen. Jede Partei hat ihre Vertretungskosten selber zu tragen. Das Gericht erkennt: 1. Es ist keine MWST auf die Wasseranschlussgebühr geschuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 516.00 und den Auslagen von - 43 -