Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.5.4.) hat sich eine Gemeinde, welche die zu untersuchenden Zahlen erst während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren wesentlich zu den eigenen Gunsten verändert hat, – unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieser nachträglichen Anpassungen – als Mitverursacherin des Verfahrens an den Kosten zu beteiligen, wenn das Rechtsmittel nicht von Anfang als aussichtslos erschien. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Gericht hält soweit (d.h. unabhängig vom materiellen Ausgang) eine Halbierung der Kosten für angemessen.