8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen (Erw. 6.4.5.9. und Erw. 6.5.3.5.). Auf die Anschlussgebühr Wasser ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage keine MWST geschuldet (Erw. 3.3.2.4.). Auf die Rügen betreffend arealinterner Zusatzerschliessungsaufwand ist nicht einzutreten (Erw. 7.2.3.). - 42 - Die Beschwerde ist – mit Ausnahme der MWST auf der Wasseranschlussgebühr – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.