Sämtliche Rügen betreffend zusätzlicher Erschliessungskosten über die unstrittig der Beschwerdeführerin selbst obliegenden Feinerschliessung hinaus und namentlich des Genügens der öffentlichen Abwassererschliessung hätten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend gemacht werden können und müssen. Die Beschwerdeführerin hat die dort verfügten Auflagen akzeptiert und die Baubewilligung (samt späteren Änderungen) in Rechtskraft erwachsen lassen. Sie hat das Projekt denn auch bereits ausgeführt.