Besonderheiten des Baugrunds oder topographischer Art gehören zu den Eigenheiten eines Grundstücks, die dessen Eigentümerschaft bei der baulichen Nutzung zu berücksichtigen hat. Zu den Voraussetzungen der Baureife (§ 32 BauG) zählt die Erschliessung, für die der Bauwillige aufzukommen hat, soweit die Bedürfnisse seines Vorhabens über die Grenzen der der öffentlichen Hand obliegenden Erschliessungspflicht (§ 33 Abs. 1 BauG) hinausgehen. Allfällige Mängel im öffentlichen Erschliessungsangebot hätten entsprechend vorgängig zu einem Baugesuch oder allerspätestens in dessen Rahmen gerügt werden müssen. Das war nun vorliegend, wie dargelegt, nicht der Fall.