Für die Abwasserbeseitigung bestanden verschiedene Anschlussmöglichkeiten (vgl. Bericht Entwässerungsplanung der F. AG S. 20; Kurzbericht der G. AG S. 3 f.). Dass der darin vorgesehene Anschluss an die Leitung H- Strasse nicht ausführbar gewesen sein soll, ergibt sich weder aus der Gesprächsnotiz betreffend die Projektänderung, noch aus dem Kurzbericht der G. AG. Zudem finden sich weder in den Fachberichten noch in den übrigen eingereichten Unterlagen Hinweise darauf, dass die öffentliche Abwassererschliessung im Bereich B ungenügend war. Immerhin war das Grundstück schon vorher überbaut (mit M) und an die Kanalisation angeschlossen. - 41 -