7.2.3. Die Planung privater Abwasseranlagen ist Sache der Privaten und bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat. Dieser leitet Gesuche, welche von kantonalen oder eidgenössischen Behörden eine Bewilligung oder Zustimmung brauchen, an die entsprechenden Stellen weiter (Art. 17 ff. AR). Als private Anlagen gelten die Leitungen vom Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation (vgl. Art. 10 Abs. 2 AR und Art. 9 Abs. 2 AR).