7.2.2.4. Die Beschwerdegegnerin widerspricht: Das Areal sei gut erschlossen und die möglichen Anschlusspunkte seien der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Als zusätzlichen Beleg dafür reichte sie den "Kurzen Technischen - 40 - Bericht zur Kanalisation B" vom 23. Juli 2014 der G. AG ein. Es sei sodann üblich, die Höhenlage der Anschlusspunkte erst bei der Ausführungsplanung festzustellen. Im Übrigen seien weder Anspruchsgrundlage, noch adäquat-kausale Ursache, noch Höhe der behaupteten Mehraufwendungen belegt (Eingabe vom 21. April 2021 S. 3 f.).