Weiter habe der Anschlusspunkt nach dem Pumpwerk "mit grossem Aufwand" gesucht werden müssen. Auch wenn die Wahl der Kanalisationserschliessung der Planung der Beschwerdeführerin entsprungen sein sollte, ändere dies nichts daran, dass das B-Areal unzureichend erschlossen gewesen sei, was zu einem Zusatzaufwand von Fr. 3'000'000.00 geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Wahl gehabt. Es lägen ausserordentliche Verhältnisse bzw. ein Härtefall nach Art. 31 AR vor (Eingabe vom 29. März 2021 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Kosten des Kanalisationsanschlusses und der zur Verfügung stehenden Anschlussmöglichkeiten.