7.2.2.3. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Das Areal sei qualitativ schlecht erschlossen gewesen. An die Leitung im Norden habe nicht direkt angeschlossen werden können. Der Bericht der F. AG sei als verbindliche Auflage in der Baubewilligung verfügt worden. Es sei in der Gestaltungsplanphase erstellt worden. Er berücksichtige die Höhenlage nicht und lasse ausser Acht, dass ein Anschluss in der H-Strasse nicht realisierbar gewesen sei. Weiter habe der Anschlusspunkt nach dem Pumpwerk "mit grossem Aufwand" gesucht werden müssen.