Das von der F. AG erarbeitete Entwässerungskonzept sei von Kanton und Gemeinde genehmigt und in die Baubewilligung aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei bei der Ausführung aus eigenen Stücken davon abgewichen, um das beim Südanschluss erforderliche Pumpen zu umgehen. Auch die Projektänderung sei genehmigt worden. Die Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin seien nicht gerechtfertigt (Stellungnahme vom 10. März 2021).