Das Baugrundstück sei gut erschlossen mit öffentlichen Abwasserleitungen. Die Relation zwischen Baukosten der privaten Abwasseranlagen und den Abwasseranschlussgebühren sei nicht relevant (Stellungnahme vom 11. Februar 2021 S. 7 ff.; Eingabe vom 21. April 2021 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin versuche, auf unredliche Weise aus der Privaterschliessung eine öffentliche zu konstruieren, um die Kosten auf die Allgemeinheit abwälzen zu können. Das von der F. AG erarbeitete Entwässerungskonzept sei von Kanton und Gemeinde genehmigt und in die Baubewilligung aufgenommen worden.