7.2.2.2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist eine Reduktion der Anschlussgebühr nicht gerechtfertigt. Die Parzelle O sei gut erschlossen. Gemäss geltendem GEP hätte das Schmutzwasser über das L-Bauwerk und das Pumpwerk B im Westen der Überbauung sowie in den Kanal in der H- Strasse mit zwei möglichen Anschlussschächten im Süden des B angeschlossen werden können. Den Planern seien beide Möglichkeiten offen gestanden. Die F.AG habe im Auftrag der Beschwerdeführerin das Konzept für die zweckmässige Arealentwässerung erarbeitet und auch die Werkleitungskoordination durchgeführt. Es habe sich um ein rein privates Projekt gehandelt.