7.2.2. 7.2.2.1. An der Verhandlung vom 11. November 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen unverhältnismässigen Zusatzaufwand für die Kanalisationserschliessung leisten müssen. Gemäss GEP-Auflage habe sie oberhalb des Pumpwerks anschliessen müssen, was das Verlegen einer Leitung in 10 m Tiefe dem Rheinufer entlang erfordert habe. Der Stützmauer wegen habe die Leitung im Pressbohrvortrieb-Verfahren erstellt werden müssen; ein offener Graben sei nicht möglich gewesen (Protokoll S. 20 f.). Die Anschlüsse hätten wie in der Baubewilligung verfügt ausgeführt werden müssen (gemäss Bericht F. AG, dieser gestützt auf den GEP).