7.2.1. Von Härtefällen wird regelmässig dann gesprochen, wenn es um unverhältnismässige Folgen beim Vollzug einer Verfügung geht, z.B. wenn ein Beschwerdeführer finanziell nicht oder nur unter grösster Mühe in der Lage wäre, die verfügten Gebühren zu bezahlen. Dem ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen, nicht mit Reduktionen, zu begegnen, da dem Betroffenen der Vorteil aus einem Anschluss oder einer kommunalen Er- - 38 - schliessung ungeschmälert zukommt (vgl. Entscheide der Schätzungskommission [SchKEE] 4-BE.2007.12 vom 20. Mai 2008, Erw. 3.4.4., AGVE 2006 S. 364 f., vgl. auch § 35 Abs. 4 BauG).