7.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Forderung auf Art. 31 AR (Ausnahmeklausel), welche den Gemeinderat ermächtigt, in offensichtlichen Härtefällen bzw. wo die Anwendung des Reglements unangemessen ist, Gebühren und Beiträge ausnahmsweise den besonderen Verhältnissen anzupassen.