Vorliegend berechnet sich die Anschlussgebühr anhand der installierten Sanitäreinheiten, d.h. an sogenannten Anschlusseinheiten (Art. 34 AR und Gebührenordnung im Anhang zum AR). Das ist zweifellos ein liegenschaftsbezogenes Bemessungskriterium, das einen mindestens so engen Bezug zur künftigen Beanspruchung der kommunalen Erschliessungsanlagen aufweist wie Gebäudeversicherungswert, Geschossfläche oder Rauminhalt. Die im AR vorgenommene Schematisierung bei der Festsetzung der Anschlussgebühr ist nicht zu beanstanden. Die berechnete Anzahl Anschlüsse ist sodann ausdrücklich nicht bestritten (Protokoll S. 22). Insofern ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.