7.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Anschlussgebühr schematisch, nach liegenschaftsbezogenen Kriterien festgesetzt werden. Dazu gehören etwa Gebäudeversicherungswert, Bruttogeschossfläche oder Rauminhalt; sie weisen einen genügenden Bezug zur künftigen Beanspruchung der öffentlichen Anlagen auf. Ein Abweichen vom Schematismus ist nur dann geboten, wenn eine Baute einen ausserordentlich hohen oder tiefen Abwasseranfall verursacht (Sakralbaute, Lagerhalle etc.).