Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bei Art. 31 AR (Härtefallklausel) handle es sich um eine "kann-Vorschrift", zu der es in Q. keine Praxis gebe. Gestützt darauf könnten nur sachwidrige Ergebnisse korrigiert werden. Ein solches liege hier aber nicht vor. Die verfügten Anschlussgebühren Wasser - 37 -