Die verfügte Abwasseranschlussgebühr verletzt das Kostendeckungsprinzip nicht. Der Antrag auf Kürzung der Gebühr ist abzuweisen. Die Zahlen der Finanzplanung Abwasserbeseitigung wurden allerdings im Laufe des Verfahrens ebenfalls drastisch im Sinne der Beschwerdegegnerin geändert, was bei der Verlegung der Verfahrenskosten wiederum zu berücksichtigen ist (Erw. 5.5.4. und Erw.6.4.5.9.).