Wenn man sich dennoch auf die Investitionsrechnung beschränken würde, d.h. ihr allein den aktuellen Vermögensbestand der Abwasserrechnung zuordnen würde, und man zusätzlich in dieser wieder die beiden in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen mit Fr. 782'500.00 (Erw. 6.5.3.3.) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'189'818.00; Erw. 6.5.3.4.) – vornähme, resultierte am Ende des Betrachtungshorizonts zwar ein Vermögensbestand, der indessen deutlich unter der Grenze für eine Kostendeckungsverletzung bliebe (Fr. 11'143'000.00 – Fr. 11'930'000.00 + Fr. 782'500.00 + Fr. 1'951'188.00 = Fr. 1'946'688.00).