6.5.3.2. Anschlussgebühren gelten den Einkauf ins bestehende Gemeindenetz ab. Es werden damit keine konkreten, durch das jeweilige private Bauprojekt ausgelösten kommunalen Massnamen an den Versorgungswerken abgegolten. Was mit den von Dritten bezahlten Anschlussgebühren gemacht wurde, tut daher nichts zur Sache.