Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf, sie habe ab 1981 ein Generelles Kanalisationsprojekt (GKP) gehabt, welches 1997 in den GEP 1 überführt worden sei. Der GEP 2 stehe kurz vor der Genehmigung durch den Kanton. Sie habe ihre Pflichten wahrgenommen und die Planung rund alle 15 Jahre aktualisiert. Die Planung entspreche zudem den Bedürfnissen, wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten Neubauprojekte zeigten (Stellungnahme vom 10. März 2021 S. 2).