6.5.3. 6.5.3.1. In Bezug auf die geltend gemachten Investitionen stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Generelle Entwässerungsprojekt 2 (GEP 2), das allerdings vom Kanton noch nicht genehmigt ist. Sie macht unter anderem geltend, es seien praxisgemäss Investitionen von 1.25 % des Anlagewerts erforderlich, damit der Wert der Entwässerungsanlagen erhalten werden könne.