Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor. Eine Kürzung der Wasseranschlussgebühr ist nicht gerechtfertigt. Dieses Begehren ist abzuweisen. 6.5. 6.5.1. In der Spezialfinanzierung Abwasserbeseitigung wurden gemäss den Investitionsrechnungen 2008-2019 Anschlussgebühren von Fr. 8'852'377.00 eingenommen. Dem stehen Ausgaben in derselben Periode von Fr. 7'329'636.00 gegenüber. Es resultiert damit ein Einnahmenüberschuss von insgesamt Fr. 1'522'741.00. Die Zahlen der Laufenden Rechnung liegen dem Gericht ab 2011 vor. Im Zeitraum 2011 bis 2019 wurde ein Ertragsüberschuss von Fr. 1'202'153.00 erzielt (Ertrag Fr. 21'727'300.00 – Aufwand Fr. 20'525'147.00).