Selbst mit den in Betracht gezogenen, rechnerischen Korrekturen – überschiessende Investitionserwartungen mit Fr. 2'400'000.00 (Erw. 6.4.5.6.) und unterschätzte Anschlussgebühreneinnahmen (Fr. 1'200'000.00; Erw. 6.4.5.8.) – ergäbe sich in der Investitionsrechnung am Ende des Betrachtungshorizonts kein Vermögensbestand, der die Grenze zur Kostendeckungsverletzung überschreiten würde. Dass die Gemeinde während des laufenden Verfahrens die Zahlen mehrfach und massiv zu ihren eigenen Gunsten verändert hat, ist kein Grund für eine Kürzung der Anschlussgebühr. Dieses Verhalten ist bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Erw. 5.5.4.).