Die Benützungsgebühren wurden und werden jedoch absichtlich zu tief gehalten, was gemäss Verwaltungsgericht eine getrennte Prüfung verlangt, wenn es zu Lasten der Anschlussgebühren geht (Erw. 5.2. a.E.). Dem war in diesem Fall bisher nicht so. Die zu tiefen Benützungsgebühren dienten dem Abbau des vorhandenen Vermögens, während die Investitionsausgaben aus den Investitionseinnahmen gedeckt werden konnten (Erw. 6.4. und 6.4.1.4.). Das soll sich in den kommenden Jahren aber ändern, weshalb auch die getrennte Prüfung, d.h. ohne Berücksichtigung des erwarteten Defizits der Betriebsrechnung, vorzunehmen ist.