6.4.5.9. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips wird angenommen, wenn am Ende des Planungshorizonts ein Überschuss von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen (Erw. 5.3) vorhanden ist. Diese Grenze liegt vorliegend bei Fr. 2'365'834.00 (2 x Fr. 1'182'917.00; Erw. 6.4.3.). Die Finanzplanung Wasserwerk 2020-2031 weist letztlich ein Defizit von Fr. 7'611'000.00 aus. Über den ganzen Verwaltungszweig gesehen wäre eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips daher ohne weiteres auszuschliessen.