Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt – Erhöhung der Einnahmen auf den Stand der letzten Jahre – wären rund Fr. 2'400'000.00 aufzurechnen (Fr. 400'000.00/Jahr statt rund Fr. 200'000.00 [Erw. 6.4.3.]). Gegen eine volle Aufrechnung sprechen aber die aktuellen Zahlen, die Bestätigung, dass sich die Bautätigkeit verlangsamt und dass die Planung vorsichtig sein darf. Das Gericht hielte höchstens eine Teilanrechnung von Fr. 1'200'000.00 für gerechtfertigt.