Die Beschwerdeführerin beantragt, die gesamten Leitungsersatzkosten aus der Investitionsplanung herauszunehmen, da es keine Mehrinvestitionen seien (Eingabe vom 20. Januar 2020, S. 3). 6.4.5.4. Die Zuweisung der Ersatzkosten in die Investitionsrechnung bzw. –planung wurde bereits behandelt (Erw. 6.2.). Sie sind ohne weiteres einzurechnen.