6.4.5. 6.4.5.1. Zum Vorwurf, die Finanzplanung in krasser Abweichung vom bisherigen Investitionsverhalten gestaltet zu haben, gibt die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass sie erst seit dem Beizug von E. als Leiter Ver- und Entsorgung über das notwendige Fachwissen für die Planung verfüge. Man habe mit diesem zusammen zuerst die Grundlagen aufarbeiten müssen. Das Thema sei aber angegangen worden. Die letzten 10 Jahre seien nicht extrapolierbar. Da zudem die notwendigen Mittel zur Realisierung der Projekte vorhanden seien und aktuell Negativzinsen bezahlt werden müssten, bestehe die Bereitschaft zur Investition (Protokoll S. 11).