Auffälligkeiten, wie vorliegend die konstant negative Betriebsrechnung, kann dann nachgegangen werden. Aus besonderen Gründen würde das Gericht jedoch auch (rein rechnerische) Korrekturen an früheren Zu- oder Abgängen aus der Spezialfinanzierung vornehmen, so z.B., wenn Mittel der Spezialfinanzierung für andere Zwecke verbraucht worden wären. Vorliegend hat die Spezialfinanzierung Wasserwerk eine ihr zustehende Schadenersatzzahlung erhalten. Daran ist nichts auszusetzen. Es bleibt daher beim ausgewiesenen Vermögensstand.