Das sei unzulässig (mit Hinweis auf BGE 2C_644/2009 vom 16. August 2010 Erw. 4.2). Die Investitionsplanung verletze das Kostendeckungsprinzip, weil keine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde. Nach dieser Planung müssten die Gebühren umgehend erhöht werden (Eingabe vom 29. März 2021 S. 4 f.).